17.02.10 16:19 Alter: 2 Jahre
BGH: Vermieter muss Vorauszahlungen nicht aufschlüsseln
Auch bei preisgebundenem Wohnraum muss der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen nicht nach den einzelnen Betriebskostenarten aufschlüsseln. Es genügt, wenn der Vermieter den Umfang der umzulegenden Betriebskosten durch Bezugnahme auf die Anlage 3 zu § 27 II. BV umschreibt und die Höhe der ungefähr zu erwartenden Kosten durch den Gesamtbetrag dergeforderten Vorauszahlungen mitteilt.
(BGH, Urteil v. 13.1.2010, VIII ZR 137/09)
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