04.04.07 10:00 Alter: 5 Jahre
Wohnraummietrecht: Kurz gemeldet!
- Die Verkürzung der Schonfrist in § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB
von derzeit zwei Monaten. Vor dem Mietrechtsreformgesetz betrug die so
genannte Schonfrist lediglich einen Monat. Nunmehr ist den Mietern
möglich, innerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage
durch Ausgleich der gesamten Rückstände die Unwirksamkeit der Kündigung
herbeizuführen. Dies allerdings nur, wenn von dieser Möglichkeit nicht
bereits in den letzten 2 Jahren vor der Kündigung Gebrauch gemacht
wurde.
- Abänderung bzw. Erhöhung der Kappungsgrenze von
20% bei Mieterhöhungen gemäß § 558 BGB. Vor dem Mietrechtsreformgesetz
galt eine Kappungsgrenze von grundsätzlich 30%.
- Aufhebung
der für den Vermieter verlängerten Kündigungsfristen nach § 573 c BGB.
Die Kündigungsfrist des Mieters beläuft sich derzeit auf drei Monate.
Die zuvor vorhandene Staffelung der Kündigungsfristen für den Mieter
wurde abgeschafft. Beabsichtigt ist durch die Initiative des Landes
Baden-Württemberg, dass auch für den Vermieter die Staffelung der
Kündigungsfristen entsprechend der Mietzeit aufgehoben wird und eine
einheitliche kurze Kündigungsfrist von drei Monaten gilt.
Kommentar
Der Vorstoß des Landes Baden-Württemberg ist grundsätzlich zu begrüßen. In einigen Bereichen des Wohnraummietrechts kann nicht von einem ausgewogenen Ausgleich zwischen den Interessen der Mieter und Vermieter gesprochen werden. So ist es auch nicht verwunderlich, dass immer mehr Eigentümer und potentielle Vermieter sich dagegen entscheiden, ihre Wohnungen dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen. Immer wieder müssen diese feststellen, dass ihre berechtigten Interessen als Vermieter weniger Berücksichtigung finden als die Interessen des Mieters. Eine Liberalisierung des Wohnraummietrechts ist daher unter dem Gesichtspunkt der Förderung der Bereitschaft zur Vermietung zu begrüßen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese Initiative Erfolg haben wird. Wir werden hierüber weiter berichten.
Autor: Stephan Müller - mueller@bethgeundpartner.de
Fundstelle: ZRP 2007, S. 13 ff.
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