02.10.07 08:00 Alter: 4 Jahre

Allgemeines Recht: Immobilienfonds- Keine Nachschusspflicht aufgrund Mehrheitsklausel

Der Bundesgerichtshof bleibt bei seinen strengen Anforderungen an eine Nachschusspflicht von Gesellschaftern innerhalb geschlossener Immobilienfonds. Nachträgliche Beitragspflichten können nur durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn der Gesellschaftsvertrag insoweit eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Nicht ausreichend war - wie im entschiedenen Fall - ein Mehrheitsbeschluss auf Grundlage einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, die pauschal die Änderung des Gesellschaftsvertrages mit 3/4-Mehrheit zuließ.

 

Kommentar

Mit dieser strengen Rechtsprechung ist die Durchführung ggf. möglicher und ökonomisch vernünftiger Sanierungen geschlossener Immobilienfonds gegen den Willen einzelner Gesellschafter nicht möglich. Dies kann unter Umständen die Liquidation der Gesellschaft nach sich ziehen. Im Einzelfall ist also seitens der Gesellschafter zu überlegen, bei vorliegendem vernünftigem Sanierungskonzept dem Nachschuss zuzustimmen. Sowohl für die im Gesellschaftsvertrag als auch durch Beschluss begründete Nachschusspflicht sind die strengen Kriterien des BGH zugrunde zu legen, die das Erhöhungsrisiko begrenzen. Die Nichtbeachtung führt zur Unwirksamkeit.

Autor: Susanne Tank - tank@bethgeundpartner.de

Fundstelle: BGH, Urteil vom 21. Mai 2007, II ZR 96/06 - www.bundesgerichtshof.de

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