|
04.04.07 10:00 Alter: 5 Jahre
Bau- und Architektenrecht: Koordinierungspflicht des Bauträgers bei DirektaufträgenMit Urteil vom 19. September 2006 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass den Bauträger eine Koordinierungspflicht trifft, wenn der Objekterwerber mit Zustimmung des Bauträgers die ausführenden Handwerker direkt mit Sonderwünschen beauftragt. In einem solchen Fall habe der Bauträger für die Verträglichkeit des Sonderwunsches mit seiner eigenen Leistung einzustehen. Ergibt sich also erst aus der Verknüpfung des Sonderwunsches mit der übrigen Leistung ein Mangel, hafte hierfür der Bauträger. KommentarDurch Sonderwünsche des Bauherrn kann sich ein zusätzliches Haftungsrisiko des Bauträgers auch dann ergeben, wenn die Sonderwünsche vom Bauherrn in Eigenregie durchgeführt oder beauftragt werden. Voraussetzung ist nach der vorliegenden Entscheidung freilich, dass dies mit Billigung des Bauträgers geschieht. Ob dieser hinsichtlich seines zusätzlichen Prüfungs- und Kontrollaufwandes einen Vergütungsvorschlag unterbreitet, dürfte dem Einzelfall und der jeweiligen Geschäftspolitik vorbehalten sein. Autor: Menke Marquardt - marquardt@bethgeundpartner.de Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 19. September 2006, 21 U 44/06, DNotI-Report 2006, 185 |